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Errichtung einer Stiftung

Inhalt

Zu treuen Händen: Drei Formen zu stiften
Stiftungserrichtung: Zu Lebzeiten oder von Todes wegen
Unternehmensstiftung: Nachfolge nach Art des Hauses
Realisierbarkeit: Damit die Stiftung hält, was sie verspricht
Stiftungserrichtung: In sieben Schritten von der Idee zur Tat


Zu treuen Händen: Drei Formen zu stiften

Im Privatrecht kann der Stifter zwischen der selbständigen (rechtsfähigen) Stiftung und der unselbständigen (treuhänderischen) Stiftung wählen. Hinzu kommt die Möglichkeit der Zustiftung in eine bestehende Stiftung.

Die rechtsfähige Stiftung

Sie ist als juristische Person rechtlich eigenständig, selbst handlungsfähig und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen völlig unabhängig. Die Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes kontrolliert die Satzung, die Finanzbehörde prüft, ob die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt sind.

Dieses Urtypus einer Stiftung verfügt über eine eigene, verwaltende und gestaltende Organisation. Der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen muss daher über den hauptsächlichen Förderzweck hinaus auch die zum Teil erheblichen Kosten decken. Die rechtsfähige Stiftung eignet sich daher für größere Stiftungsvermögen.

Die treuhänderische Stiftung

Sie ist rechtlich nicht selbstständig, sondern nutzt die vorhandenen Strukturen eines Treuhänders (z.B. Dachstiftung). Die Bürgerstiftung Bonn bietet im Rahmen ihrer Satzung als Treuhänderin die Verwaltung von unselbständigen Stiftungen unter ihrem Dach an. Es entstehen keine Kosten einer eigenen Organisation, lediglich die Arbeit des Treuhänders wird vergütet. Die treuhänderische Stiftung eignet sich daher für kleinere und mittlere Stiftungsvermögen.

Die Zustiftung

Es muss nicht immer eine eigene Stiftung sein. Oft ist es viel sinnvoller, gemeinsam mit weiteren Stiftern ein entsprechend größeres Stiftungskapital aufzubauen. So können Stifter z. B. mit einer Zustiftung ab 500 Euro das Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Bonn erhöhen. Durch die Zustiftungen kann das Kapital im Laufe der Jahre anwachsen. Ab einem Betrag von 10.000 Euro wird der Stifter Mitglieder der Stifterversammlung über alle Aktivitäten der Stiftung ausführlich informiert. Jeder Stifter erhält eine Stiftungsurkunde.

Die Stiftungsfonds der Bürgerstiftung Bonn bieten darüber hinaus die Möglichkeit, eine Zustiftung für ganz konkrete Zwecke zu leisten.


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Stiftungserrichtung: Zu Lebzeiten oder von Todes wegen

Stiftungen können zu Lebzeiten des Stifters oder von Todes wegen – durch Testament oder Erbvertrag – errichtet werden. Der beste Zeitpunkt ergibt sich aus den individuellen Bedürfnissen des Stifters sowie aus seiner Vermögenssituation. Für gemeinnützige Stiftungen gelten in beiden Fällen steuerliche Begünstigungen.

Die Errichtung zu Lebzeiten

Die Stiftungserrichtung zu Lebzeiten bietet zahlreiche Vorteile. Der Stifter erlebt die Arbeit seiner Stiftung noch selbst und kann die Erfolge seines Werkes zu Lebzeiten genießen. Er kann aktiv mitwirken und der Stiftung wertvolle Erfahrungen zur Verfügung stellen. Gerade nach dem Rückzug aus einem erfolgreichen und bewegten Berufsleben bietet eine Stiftung dem Stifter ein Forum, sich aktiv und engagiert für seine Ideen einzusetzen.

Wer zu Lebzeiten eine Stiftung errichten will, muss nicht sein ganzes Vermögen sofort in die Stiftung einbringen. Es reicht aus, mit einem kleinen Betrag zu beginnen und später der Stiftung weiter Mittel zukommen zu lassen.

Die Errichtung von Todes wegen

Alternativ kann die Errichtung einer Stiftung oder eine Zustiftung auch mittels Testament oder Erbvertrag verfügt werden. Hier wird das Vermögen des Stifters, das in die Stiftung einfließen soll, erst im Todesfall übertragen. Der Vorteil: Erhalt der finanziellen Flexibilität des Stifters zu Lebzeiten. Der Nachteil: Der Stifter kann die Wirkung seines guten Werkes nicht mehr persönlich erleben.
Wer eine Stiftung durch seine letztwillige Verfügung errichten lassen möchte, sollte sich auf jeden Fall vor der Gestaltung der letztwilligen Verfügung ausführlich informieren.

Der Königsweg: einen Teil zu Lebzeiten stiften, per Testament zustiften

Die Vorteile beider Modelle, also die Stiftung zu Lebzeiten zu „erproben“ und sich selbst einen ausreichenden finanziellen Spielraum zu erhalten, lassen sich kombinieren: Die Stiftung wird zu Lebzeiten mit einem Teilbetrag errichtet. Später erhöhen Zustiftungen noch zu Lebzeiten des Stifters oder durch seine letztwillige Verfügung das Stiftungsvermögen.


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Unternehmensstiftung: Nachfolge nach Art des Hauses

Im Unternehmensbereich werden Stiftungen aus sehr unterschiedlichen Motiven und Beweggründen errichtet. Sei es, um ein vorhandenes Unternehmen vor der Zerschlagung um Zuge von Erbauseinandersetzungen zu bewahren oder um einen Verkauf zu verhindern, wenn der Unternehmer keine Nachkommen besitzt oder er seinen Kindern die Fortführung seines Lebenswerks nicht zutraut.

Auch im Unternehmensbereich lässt sich ein stifterisches Engagement ideal mit der Förderung des Gemeinwohls verbinden. Dabei gelten auch hier die steuerlichen Privilegien für gemeinnützige Stiftung.

Mit der Errichtung einer Stiftung kann ein Unternehmer sein Lebenswerk über seinen Tod hinaus erhalten. Das von ihm selbst aufgebaute Unternehmen und sein Name existieren damit dauerhaft fort. Schon von ihrer Rechtsnatur ist eine Stiftung dafür prädestiniert, Kontinuität zu wahren: Aus dem Stiftungsvermögen und dem in der Satzung verankerten Zweck existiert sie dauerhaft aus sich selbst heraus.

Mit einer gemeinnützigen Stiftung kann der Stifter gleichzeitig eine Beitrag zum Gemeinwohl leisten.

Im Unternehmensbereich gibt es verschiedenen Ausprägungen von Stiftungen: Die häufigsten sind:
  • Unternehmensträgerstiftung
  • Beteiligungsträgerstiftung
  • Stiftung & Co. KG
  • Stiftung als Kommanditistin

Unternehmensträgerstiftung

  • In diesem Fall betreibt die Stiftung selbst das Unternehmen und haftet wie ein Unternehmer persönlich für das unternehmerische Engagement. Wegen der Haftungsproblematik kommt diese Stiftungsform in der Praxis selten vor.

Beteiligungsträgerstiftung

  • Bei dieser Form einer Stiftung hält die Stiftung Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Sie hat damit die Gesellschafterrechte inne, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Der Stifter kann seine Vorstellungen von der Unternehmensführung bindend in der Stiftungssatzung verankern.

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Stiftung & Co. KG

  • Die Stiftung & Co. KG ist eine echte Kommanditgesellschaft. Hier ist die Stiftung die Komplementärin, also die einzige persönliche haftende Gesellschafterin. Die auch hier problematische Haftung führt dazu, dass diese Form nur eine geringe praktische Bedeutung hat.

Stiftung als Kommanditistin

  • Diese Stiftungsform ist im Vergleich zu der Stiftung & Co. KG wesentlich unproblematischer, da sie die Haftung der Stiftung selbst begrenzt. Die Stiftung haftet hier lediglich in Höhe ihrer geleisteten Einlage.

Die Errichtung einer Stiftung im Unternehmensbereich ist eine sehr komplexe Thematik, beispielsweise ist das Pflichtteilsrecht besonders zu beachten. Sie erfordert aufgrund einer Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eine professionelle Beratung.

Die Bürgerstiftung Bonn verfügt über ein Netzwerk von spezialisierten Rechts- und Finanzberatern. Sprechen Sie uns an.

Auf einen Blick:

Vorteile einer Stiftungserrichtung für Unternehmen:

  • Klärung der Nachfolgefrage im Unternehmen
  • Vermeiden einer Zerschlagung des Unternehmens im Zuge von Erbauseinandersetzungen
  • Kontinuität im Gesellschafterbestand durch rechtliche Eigenständigkeit und Bindung an die Satzung
  • Steuerliche Begünstigung gemeinnütziger, unternehmensverbundener Stiftungen durch steuerfreie Übertragung von Unternehmensanteilen an die Stiftung
  • Steigerung der Reputation des Unternehmens in der Öffentlichkeit
  • Vertiefung der Verwurzelung des Unternehmens in der Heimatumgebung
  • Wachsende Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen
  • Stärkung der Motivation und Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen


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Realisierbarkeit: Damit die Stiftung hält, was sie verspricht

Fasziniert Sie der Gedanke, eine eigene Stiftung zu errichten und damit Ihr Lebenswerk oder auch Ihren Namen auf Dauer zu erhalten? Oder möchten Sie gerne mit einer Zustiftung ganz unkompliziert Stifter werden? Lassen Sie sich in Ihrem Vorhaben von uns unterstützen.

Die materiellen Anforderungen

  • Der Stiftungszweck und das Stiftungsvermögen müssen in einem angemessenen Verhältnis aufeinander abgestimmt sein.
  • Das Stiftungsvermögen sollte sicher und Ertrag bringend angelegt sein, damit die Stiftung dauerhaft ihren Zweck verwirklichen kann.
  • Eine Stiftung sollte möglichst keine lokale Konkurrenz haben, um leichter Spenden akquirieren zu können.

Die ideellen Anforderungen

  • Der Stiftungszweck sollte realisierbar sein.
  • Die zu errichtende Stiftung sollte in ihrem gesellschaftlichen Umfeld gesehen werden. Der Stiftungszweck sollte einen gewissen Bedarf befriedigen, der dauerhaft besteht.
  • Stiftungen sind auf Dauer angelegt. Der Stiftungszweck sollte daher zukunftsoffen sein und sich nicht auf die Gegenwart beschränken, ansonsten würde bei Erledigung der Aufgabe die Stiftung ihre Daseinsberechtigung verlieren.

Die formalen Anforderungen

  • Soll die Stiftung gemeinnützig sein, muss die Satzung gemäß den Kriterien der Abgabenordnung und der Steuergesetzte formuliert sein.
  • Die Stiftung soll noch in 100 Jahren die Ideen und Ziele des Stifters umsetzen. Daher sollte von vorneherein geklärt werden, wer die Verwaltung der Stiftung, die Umsetzung der Stiftungsziele und die Verwaltung des Stiftungsvermögens übernimmt.


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Stiftungserrichtung: In sieben Schritten von der Idee zur Tat

1. Stiftungszweck festlegen

Die Idee für einen Stiftungszweck entsteht oft aus einem beeindruckenden Ereignis, aus persönlicher Betroffenheit, aus dem beruflichen Umfeld oder aus einem Gefühl der Heimatverbundenheit. Weitere Ansätze geben die gesetzlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit.

2. Stiftungsvermögen bestimmen

Der Stifter bestimmt die Art und die Höhe des Vermögens, das der Stiftung als materielle Basis für die Verwirklichung des Stiftungszweckes dienen soll.

3. Stiftungsform festlegen

Je nachdem, wie die Stiftung ihre Ziele erfüllen soll und in welcher Höhe sie dotiert wird, ist die Form einer rechtlich selbständigen oder unselbstständigen (treuhänderischen) Stiftung, einer Zustiftung oder eines Stiftungsfonds sinnvoller. Hier sollte sich der Stifter auf jeden Fall ausführlich beraten lassen und den Treuhänder oder die Stiftung in einem persönlichen Gespräch kennen lernen. Nutzen Sie das Informationsangebot der Bürgerstiftung Bonn. Sprechen Sie uns einfach an.

4. Stiftungssatzung erstellen

Der Stifter erstellt eine Stiftungssatzung, in der er schriftlich erklärt, dass er die Stiftung dauerhaft mit einem Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks ausstattet.

Die Stiftungssatzung ist das Reglement der Stiftung und bestimmt ihre Arbeitsweise. Bei der Erstellung der Satzung sollte ein Experte unterstützen.

5. Stiftung errichten und Vermögen übertragen

Durch das Unterschreiben der Satzung errichtet der Stifter die Stiftung. Das zugesagte Stiftungsvermögen wird auf ein gesondertes Stiftungskonto übertragen.

6. Stiftung anerkennen lassen

Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung einer rechtlich selbständigen Stiftung sind bei der Aufsichtsbehörde für Stiftungen einzureichen und die Anerkennung zu beantragen. Sind alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, muss die Behörde die Stiftung anerkennen. Die Finanzbehörde bescheinigt die Gemeinnützigkeit. Die Stiftung erhält eine eigene Steuernummer.
TIPP: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der Stiftungsaufsicht und der Finanzbehörde auf, um Unstimmigkeiten schon im Vorfeld zu klären.

Bei einer treuhänderischen verwalteten Stiftung entfällt das Anerkennungsverfahren.

7. Realisierung des Stiftungszwecks

Der Stifter entwickelt, evtl. gemeinsam mit dem Treuhänder, ein detailliertes Konzept für die Umsetzung des Stiftungszwecks.

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Kontakt: info@buergerstiftung-bonn.de
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