Die vollständige Satzung der Bürgerstiftung Bonn können Sie hier als PDF-Datei öffnen.
Satzung für die Bürgerstiftung Bonn - Eine Initiative der Sparkasse in Bonn -
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Bonn - Eine Initiative der Sparkasse in Bonn".
Die Bürgerstiftung Bonn ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Bonn.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
- Gemeinnützige Zwecke der Stiftung sind die Förderung von
- Jugend- und Altenhilfe,
- Bildung und Erziehung,
- Wissenschaft und Forschung,
- Kunst und Kultur,
- Umwelt- und Naturschutz,
- Landschafts- und Denkmalschutz,
- Sport,
- öffentlichem Gesundheitswesen und
- Völkerverständigung sowie
- die Förderung von ehrenamtlichem Engagement in den Bereichen a) - i)
im Bereich der Bundesstadt Bonn.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen,
- die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO,
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und -gedanken in der Bevölkerung zu verankern,
- die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Aus- und Fortbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
- die Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte.
- Die Zwecke können sowohl durch operative als auch durch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Zur Verwirklichung des Satzungszweckes darf sich die Stiftung Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
- Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im gleichen Maße verwirklicht werden.
- Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
- Den durch die Stiftung Begünstigten stehen aufgrund dieser Satzung Rechtsansprüche auf Leistung der Stiftung nicht zu.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Der Sparkasse KölnBonn sowie weiteren Zustiftern und deren Rechtsnachfolgern, der Bundesstadt Bonn und ihnen nahe stehenden Personen dürfen keine Finanz- oder Sachmittel zugewiesen werden.
- Die Stiftung kann Treuhänderschaften für gemeinnützige, treuhänderische, unselbständige Stiftungen von Privatpersonen und von Körperschaften sowie von Personengesellschaften jeweils inklusive der separaten Verwaltung des Stiftungsvermögens übernehmen unter der Voraussetzung, dass gemäß deren Stiftungssatzung Zwecke gemäß Absatz 2 gefördert werden und das Stiftungsvermögen mindestens € 100.000,00 beträgt.
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