Inhalt
Spendenabzug: Gemeinnützigkeit zahlt sich aus
Steuerprivilegien: Fördern wird reich gefördert
Was heißt Gemeinnützigkeit?
Soziales Engagement wird gefördert
Ertrag ist nicht gleich Ertrag
Rücklagen
Auschließlichkeitsregel
Auf einen Blick
Spendenabzug: Gemeinnützigkeit zahlt sich aus
Wer einer gemeinnützigen Stiftung einen Betrag zuwendet, kann nach dem Einkommenssteuerrecht diese Zuwendungen im Rahmen bestimmter Höchstbeträge steuermindernd geltend machen. Auch die Bürgerstiftung Bonn ist als gemeinnützig und mildtätig anerkannt und kann Zuwendungsbescheinigungen ausstellen.
Ein Stifter kann sowohl die Erstausstattung einer gemeinnützigen Stiftung mit Stiftungskapital als auch spätere Zuwendungen als Sonderausgabe oder wie eine Betriebsausgabe abziehen. Dafür gelten folgende allgemeine Höchstbeträge:
- Bis zu zwanzig Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte können als Sonderausgabenabzugsbetrag steuerlich angerechnet werden, unabhängig vom Zweck der gemeinnützigen Stiftung(allgemeiner Höchstbetrag).
- Alternativ können bis zu vier Promille der Summe der Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich geltend gemacht werden. Der Abzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig.
- Zuwendungen an Stiftungen können bis zu 1 Mio. Euro als Sonderausgabe steuerlich abgesetzt werden. Dieser Betrag kann bei der Einkommens- und Gewerbesteuer - nicht bei der Körperschaftsteuer ! - entweder komplett im Jahr der Zuwendung oder flexibel innerhalb von zehn Jahren steuerlich geltend gemacht werden.
- Bei Ehepaaren kann jeder Ehegatte den Höchstbetrag in die Stiftung einbrungen und diesen ebenfalls über amximal zehn Jahre verteilt als Sonderausgabenabzugsbetrag in der Einkommenssteuererklärung geltend machen.
| Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die praktische Anwendung des Spendenabzugs: |
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Gesamtbetrag der nachhaltigen jährlichen Einkünfte für einen Stifter
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75.000 Euro
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Dotation an eine Stiftung, die wissenschaftliche, mildtätige oder als besonders förderwürdig anerkannte kulturelle Zwecke verfolgt
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1.000.000 Euro
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| Berechnung des Zuwendungsabzugs |
| 1. |
Allgemeiner Höchstbetrag von 20 Prozent der jährlichen Einkünfte für 10 Jahre
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150.000 Euro
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| 2. |
Höchstbetrag für die Vermögensausstattung der Stiftung
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1.000.000 Euro
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| 3. |
Maximal steuerlich abzugsfähige Dotation an eine steuerbegünstigte Stiftung in 10 Jahren |
1.150.000 Euro
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Steuerprivilegien: Fördern wird reich gefördert
Das Steuerrecht bietet gemeinnützigen Stiftungen eine Vielzahl von Privilegien. Um in den Genuss der Steuerbegünstigungen zu kommen, muss eine Stiftung einige Voraussetzungen erfüllen.
Soll eine Stiftung gemeinnützig sein, muss die Geschäftsführung einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen, der in der Satzung eindeutig formuliert ist. Gemeinnützig ist eine Stiftung, wenn sie gemeinnützige, mildtätige oder kulturelle Zwecke selbstlos fördert.
Sind die Anforderungen der Finanzbehörden an die Gemeinnützigkeit erfüllt, fallen bei der Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung keine Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuern an. Das übertragene Vermögen bleibt erhalten.
Was heißt Gemeinnützigkeit?
Gemeinnützige Zwecke liegen vor, wenn die Stiftung die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Der Begriff der Allgemeinheit bedeutet nicht die Gesamtheit aller Bürger oder deren Mehrheit. Die Förderung der Allgemeinheit liegt nicht vor, wenn der Kreis der geförderten Personen auf einige wenige begrenzt ist. Das ist der Fall, wenn eine Familienstiftung nur Angehörige einer einzigen Familie begünstigt. Mit dieser Regelung soll die Förderung von reinen Sonderinteressen vermieden werden.
Soziales Engagement wird gefördert
Darüber hinaus werden auch Stiftungen als gemeinnützig anerkannt, die mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllen.
Eine Stiftung verfolgt mildtätige Zwecke, wenn sie körperlich, geistig oder seelisch Kranke selbstlos unterstützt. Hierunter fällt auch die entgeltlose Unterstützung von Blinden, Behinderten, Alten und Kranken. Kirchliche Zwecke liegen vor, wenn eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos gefördert wird.
Die selbstlose Förderung ist bereits dann gegeben, wenn nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Stehen dagegen die Vermehrung der eigenen Einkünfte oder des eigenen Vermögens im Vordergrund, entfallen die steuerlichen Vorteile.
Ertrag ist nicht gleich Ertrag
Gemeinnützige Stiftungen sind von der laufenden Besteuerung befreit, soweit es sich um Erträge aus der Verwaltung des eigenen Vermögens handelt. Unterhält eine Stiftung jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, muss sie z.B. die Einkünfte und die Umsätze nach den normalen steuerlichen Vorschriften versteuern. Die Gemeinnützigkeit bleibt dabei grundsätzlich erhalten. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber nur diejenigen Stiftungen begünstigen, die nicht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen.
Rücklagen
Für den Erhalt der Gemeinnützigkeit sind Stiftungen verpflichtet, die Erträge zeitnah für den Stiftungszweck auszugeben. Rücklagen dürfen daher nur gebildet werden, wenn ein Zusammenhang zum steuerbegünstigten Zweck besteht. Erlaubt ist, im Jahr der Errichtung und in den folgenden zwei Kalenderjahren aus Überschüssen eine Ansparrücklage zu bilden. Vor allem kleinere Stiftungen können so schneller eine leistungsfähigere Struktur aufbauen.
Auschließlichkeitsregel
Die Stiftung ist gehalten, ausschließlich die in der Stiftungssatzung niedergelegten Zwecke zu verfolgen. Hat die Stiftung diese Grundsätze der Gemeinnützigkeit in ihrer Satzung niedergelegt und beachtet sie diese im tatsächlichen Geschäftsablauf, wird sie grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt.
Auf einen Blick:
Steuern, die bei der Übertragung von Vermögenswerten zugunsten einer gemeinnützigen Stiftung entfallen:
- Erbschaftsteuer
- Schenkungsteuer
- Grunderwerbsteuer
Gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sind Stiftungen, die
- die Allgemeinheit fördern
- selbstlos fördern
- die Erträge zeitnah verwenden
- ausschließlich Zwecke gemäß ihrer Stiftungssatzung fördern
- Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen