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Der „BONNi & BO-Klimaführerschein" der Stiftung Bonner Klimabotschafter startet erstmalig

Bonn, 9. Mai 2012. Die Stiftung Bonner Klimabotschafter hat ein bundesweit einzigartiges Umwelterziehungsprojekt für... » mehr

"EULE – Schüler unterrichten Senioren" gewinnt zweiten Preis bei Wettbewerb der Deutschen Telekom

Bonn, 10. Mai 2012. Allen Grund zur Freude haben die 36 Schülerinnen und Schüler des Friedrich-Ebert-Gymnasiums... » mehr

Vom gemeinsamen Lesen bis zum gemeinschaftlichen Gärtnern Bürgerstiftung Bonn fördert sieben gute Ideen mit 25.000 Euro

Bonn, 8. Mai 2012. Drei Jugendliche und eine gute Idee: Dominik, Oskar und Bjarne sind passionierte Mountainbiker und... » mehr
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Ihr Ansprechpartner

Herr
Jürgen Reske
Geschäftsführer

Tel.: 0228 606 51166
Mobil: 0170 921 39 46
Fax: 0228 606 51170
info [at] buergerstiftung-bonn.de

Steuerliche Vorteile

Steuerliche Vorteile

Ihre Zustiftung oder Spende können Sie im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonder- oder Betriebsausgabe steuermindernd geltend machen. Dadurch können Sie Ihre steuerpflichtigen Einkünfte in ihrer Höhe senken und die Steuerlast herabsetzen.

Allgemeiner Höchstbetrag (Spende)

Zuwendungen können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstsätze überschreiten oder im Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigt werden können, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen (unbegrenzter Spendenvortrag) als Sonderausgaben abzuziehen.

Alternativ können von Unternehmen bis zu vier Promille der Summe der Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich geltend gemacht werden.

Höchstbetrag (Zustiftung)

Zusätzlich können Sie Zuwendungen in den Vermögensstock bis zu 1 Mio. Euro zusätzlich als Sonderausgabe steuerlich abgesetzt werden. Dieser Betrag kann bei der Einkommen- und Gewerbesteuer (jedoch nicht bei der Körperschaftsteuer) entweder komplett im Jahr der Zuwendung oder flexibel innerhalb von zehn Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Bei Ehepaaren kann jeder Ehepartner den Höchstbetrag nutzen.

Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung

Bei der Übertragung von Vermögenswerten fallen keine Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuern an. Das übertragene Vermögen bleibt ungeschmälert erhalten.