STIFTEN
Unsere Stifter und Stifterinnen wollen mit ihrem Vermögen häufig der Gesellschaft etwas zurückgeben und die Welt in ihrem Sinne ein bisschen besser machen. Sie werden noch zu Lebzeiten aktiv oder stiften mit ihrem Nachlass.
Zustiften – die Alternative zur eigenen Stiftung
Mit einer Zustiftung ab einem Betrag von 500 Euro können Sie das Stiftungskapital der Bürgerstiftung Bonn oder einer der unter unserem Dach geführten Stiftungsfonds erhöhen. Dies führt auf Dauer zu größeren Erträgen für die gemeinnützige Arbeit.
Sie werden Mitglied der Stifterversammlung und können die Patenschaft für eines von 100 Bonner Bildern übernehmen, die von der Künstlerin Sidika Kordes für das Kunstwerk „Sei ein Teil von Bonn“ geschaffen wurden.
Stiften: Fördern Sie, was Ihnen am Herzen liegt.
Sie können unter dem Dach der Bürgerstiftung Bonn einen sog. Stiftungsfonds errichten und diesem einen Namen geben. In Ausnahmefällen kommt auch die Gründung einer sog. treuhänderischen Stiftung in Frage.
Für die Stiftungserrichtung ist grundsätzlich ein Betrag von 250.000 Euro erforderlich, wenn die Stiftung ihren Förderzweck (z. B. Unterstützung einer gemeinnützigen Organisation) konkret festgelegt hat und kein eigenes Gremium (z. B. Vorstand oder Beirat) eingerichtet wird. Wenn über die Förderungen ein Gremium entscheiden und/oder die Stiftung eigene Projekte durchführen soll, liegt der Mindestbetrag grundsätzlich bei 500.000 Euro.
Zu Lebzeiten oder mit letztwilliger Verfügung
Sowohl eine Zustiftung als auch die Errichtung einer Stiftung können zu Ihren Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgen.
Steuerliche Vorteile für den Stifter
Als Stifter/Stifterin können Sie Ihre Zuwendungen mit bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte steuermindernd geltend machen. Zusätzlich können Zuwendungen in das Stiftungskapital mit bis zu 1 Million Euro als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Bei Ehepaaren kann jeder Ehepartner diese Höchstbeträge nutzen.
Zuwendungen in das Stiftungskapital können noch innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen, nachdem die Vermögensgegenstände geerbt oder geschenkt wurden. Die bereits entstandene Erbschaftsteuer erlischt grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit.

