Allgemeiner Höchstbetrag von 20 % der jährlichen Einkünfte für 10 Jahre
Zuwendungen in das Stiftungskapital von gemeinnützigen Stiftungen können noch innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen, nachdem die Vermögensgegenstände geerbt oder geschenkt wurden. Die bereits entstandene Erbschaftsteuer erlischt grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Bereits erlassene Steuerbescheide werden aufgehoben.
Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung:
Bei der Übertragung von Vermögenswerten fallen keine Erbschaft-, Schenkung- oder Gewerbesteuern an. Das übertragene Vermögen bleibt ungeschmälert erhalten.
Erträge:
Steuerbegünstigte Stiftungen sind grundsätzlich von Steuern auf Kapitalerträge und von der Körperschaftsteuer befreit
Das Prinzip einer Stiftung ist einfach: Ein Stifter bringt Vermögen (Geld, Wertpapiere, Immobilien) unwiderruflich – "auf ewig" – in eine Stiftung ein. Die Stiftung legt das ihr übertragene Vermögen möglichst sicher und gewinnbringend an. Die erwirtschafteten Überschüsse werden für den Stiftungszweck ausgegeben. 95 % aller Stiftungen verfolgen einen "gemeinnützigen" Zweck. Gemeinnützige Stiftungen dienen der Allgemeinheit. Sie fördern zum Beispiel Jugendhilfe, Bildung, Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung. Die gemeinnützigen Zwecke der Bürgerstiftung finden Sie hier. Wenn das Finanzamt eine Stiftung als gemeinnützig anerkennt, wird sie steuerlich begünstigt.
Stiftungen können in verschiedenen Rechtsformen geführt werden. Dabei ist die sog. "rechtsfähige (selbständige) Stiftung" das Leitbild aller Stiftungen. Die rechtsfähige Stiftung ist als juristische Person eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Sie wird mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde (Bezirksregierung) errichtet und unterliegt damit der staatlichen Rechtsaufsicht.
Die Bürgerstiftung Bonn ist eine solche "rechtsfähige Stiftung". Sie wurde am 28.12.2001 von der Stiftungsaufsicht genehmigt und vom Finanzamt Bonn-Innenstadt als gemeinnützig anerkannt. Als rechtsfähige Stiftung kann die Bürgerstiftung unter ihrem Dach auch Stiftungen verwalten.
Bei der Bürgerstiftung Bonn können Stiftungen in zwei Rechtsformen errichtet werden: als "Stiftungsfonds" oder als "treuhänderische (unselbständige) Stiftung". Diese rechtliche Unterscheidung hat für Ihre praktische Stiftungsarbeit keine Bedeutung, insbesondere können Sie bei beiden Stiftungsformen im Rahmen eines Gremiums aktiv mitwirken.
Nur in Einzelfällen übernimmt die Bürgerstiftung Bonn die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen. Zwischen der Bürgerstiftung und der rechtsfähigen Stiftung wird dann ein sog. "Geschäftsbesorgungsvertrag" abgeschlossen.
Der Stiftungsfonds ist der Regelfall für die Errichtung einer Stiftung unter dem Dach der Bürgerstiftung Bonn. Es handelt sich dabei um eine "zweckgebundene Zustiftung" an die Bürgerstiftung Bonn. Das Vermögen des Stiftungsfonds verschmilzt also mit dem Vermögen der Bürgerstiftung, es erfolgt aber eine eigene buchhalterische Abrechnung. Entscheidend ist, dass die mit dem Vermögen des Stiftungsfonds erwirtschafteten Erträge nicht für alle gemeinnützigen Zwecke der Bürgerstiftung, sondern nur für die "eigenen" Zwecke ausgegeben werden können.
Ein Stiftungsfonds ist einfach zu errichten – es genügt eine sog. "Stiftungsfondsvereinbarung" mit den wesentlichen Vertragsinhalten (insb. Zweckauflage/Gemeinnützigkeit, Verwendung der Erträge).
Da ein Stiftungsfonds auch eine "Zustiftung" an die Bürgerstiftung ist, werden Sie Mitglied der Stifterversammlung und können im Rahmen des Kunstwerkes "Sei ein Teil von Bonn" die Patenschaft für eines von 100 Bonner Bildern übernehmen.
Bei einer treuhänderischen oder rechtlich unselbständigen Stiftung übernimmt die Bürgerstiftung Bonn die Treuhänderschaft. Im Rechtsverkehr kann die Treuhandstiftung nicht eigenständig auftreten; ihr gesetzlicher Vertreter ist die Bürgerstiftung Bonn als Treuhänderin. Das Stiftungskapital ist buchhalterisch von dem Stiftungskapital der Bürgerstiftung getrennt. Das empfiehlt sich insbesondere, wenn das Kapital überwiegend aus Immobilien und/oder unternehmerischen Beteiligungen besteht und ggf. erhalten bleiben soll. So wird verhindert, dass dieses "Sondervermögen" mit dem auf Sicherheit angelegten Stiftungskapital der Bürgerstiftung vermischt wird.
Zur Errichtung einer treuhänderischen Stiftung sind eine Stiftungssatzung und ein Treuhandvertrag erforderlich. Die Stiftung erhält eine Steuernummer beim Finanzamt.
Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben und wir schicken wir Ihnen unsere ausführliche Broschüre zu.
© 2024 · Bürgerstiftung Bonn